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AGB

1. Allgemeines :
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (folgend AGB genannt) gelten für alle von Heinz Sträßer durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.2. Sie gelten als vereinbart mit der Entgegennamhe des Angebots bzw. der Lieferung oder Leistung von Heinz Sträßer durch den Auftraggeber, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass Heinz Sträßer diese schriftlich anerkennt.
1.3. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle von Heinz Sträßer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (z.B. digitale Bilddaten, Papierbilder, Videos, Dias, Negative etc.).
1.4. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Bildmaterial gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt. Sie gelten insbesondere auch für elektronische oder digital übermittelte Lichtbilder.
1.5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Heinz Sträßer.
2. Urheberrecht :
2.1. Heinz Sträßer steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die von Heinz Sträßer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. überträgt Heinz Sträßer Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
2.4. Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars übertragen.
2.5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann Heinz Sträßer verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennungberechtigt Heinz Sträßer zum Schadensersatz. Die Bearbeitung der Lichtbilder von Heinz Sträßer bedarf seiner vorherigen Zustimmung. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige analoge oder digitale Manipulationein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Urheber im Sinne des §8UrhG.
2.6. Die Originale verbleiben bei Heinz Sträßer.Die Herausgabe an den Auftraggeber erfordert eine gesonderte Vereinbarung.
2.7. Bei allen durch Heinz Sträßer erstellten Lichtbildern erhält er das Recht diese digital zu bearbeiten, zu vervielfältigen und für Eigenwerbung zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dies gilt sowohl für die Verbreitung in digitaler (z.B.: Internet, CD) als auch analoger Form (z.B: gedruckte Medien).
2.8. Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der übergabe der Lichtbilder an den Auftraggeber, erhält Heinz Sträßer das ausschließliche Nutzungsrecht an den von ihm angefertigten Lichtbildern.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt :
3.1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (z.B.: Reisekoste, Spesen, Modellhonorare, Requisiten, Material- und Laborkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung (z.B.: Email) begleicht.
3.3. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungen bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von Heinz Sträßer.
3.4. Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder an Heinz Sträßer übergeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Heinz Sträßer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
4. Haftung :
4.1. Für die Verletzung von Pflichten, die die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet Heinz Sträßer für sich und seine Mitarbeiter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Räumen, Gebäuden, Außenanlagen, Vorlagen, Layouts, Displays, Filmen, Negativen oder Daten haftet Heinz Sträßer - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.2. Heinz Sträßer übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen obliegt dem Kunden.
4.3. Heinz Sträßer verwahrt die Originaldaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese ein Jahr nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
4.4. Heinz Sträßer haftet nicht für die dauerhafte Lesbarkeit der von ihm an den Kunden übergebenen Datenträger (z.B.: CD, DVD etc.)
4.5. Die Zusendung und Rücksendung von Vorlagen, Bildern und Filmen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Nebenpflichten :
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen Heinz Sträßer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen oder deren Erziehungsberechtigten zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Bei Aufnahmen von Gebäuden, Gebäudeteilen, Innenräumen, Gärten und Außenanlagen versichert der Auftraggeber die Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung zu besitzen. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Rechte beruhen, trägt der Auftraggeber.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. den Zugang zu ihnen zum vereinbarten Zeitpunkt zu gewähren.
5.3. Aufnahmeobjekte sind unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist Heinz Sträßer berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung der Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4. Wird ein Auftrag zur Bearbeitung fremder Lichtbilder erteilt, versichert der Auftraggeber, daß er dazu berechtigt ist, Heinz Sträßer mit der digitalen Bildbearbeitung zu beauftragen. Der Auftraggeber stellt Heinz Sträßer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen.
6. Leistungsstörungen :
6.1. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die Heinz Sträßer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Heinz Sträßer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann Heinz Sträßer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von Heinz Sträßer bestätigt worden sind. Heinz Sträßer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7. Datenschutz :
Siehe Datenschutzerklärung
8. Schlussbestimmungen :
8.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
8.2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
8.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
München, 26.03.2011